Text
Schriftgröße ändern
Bau- und Architektenrecht

Hierzu gehören:

  1. 1. Bauverträge nach BGB oder Werkverträge nach VOB/B
  2. 2. Architektenverträge
  3. 3. individuelle "Projektbegleitungsverträge"

Seit 01. Januar 2018 wurde das Bauvertragsrecht neu geregelt.
Es handelt sich um strukturelle Änderungen.

Neben dem Werkvertrag (wie er im BGB seit 1900 bekannt ist) gibt es spezielle Regelungen für den Bauvertrag, wie ...

  1. Einführung eines Anordnungsrechts des Bestellers
  2. Regelungen zur Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen
  3. Änderung und Ergänzung der Regelungen zur Abnahme
  4. Abnahme und Kündigung aus wichtigem Grund
  5. Begrenzung der Abschlagszahlungen

Ein "Ausweichen" auf die VOB/B ist damit unnötig und riskant.

Der Verbraucherschutz für private Auftraggeber wird seit Jahren immer ausgeprägter. So gibt es nun Regelungen für den Verbraucherbauvertrag. Für Bauunternehmer und Bauträger werden neue Pflichten eingeführt, wie ...

  1. Baubeschreibung
  2. verbindliche Vereinbarung über die Bauzeit
  3. Widerrufsbelehrung
  4. Übergabe von Unterlagen

Das Verhältnis Baunternehmer - Planer (gesamtschuldnerische Haftung) sowie Hersteller/Lieferant - Bauunternehmer (Regressansprüche) wird neu geregelt und wirkt sich somit bei Mängelansprüche aus.

Außerdem wird erstmals der Architekten-/Ingenieurvertrag im BGB normiert -
und ergänzt insoweit die HOAI.

Neben meinen einführenden
⇒ Informationsveranstaltungen werden hier Themenschwerpunkte besprochen:
"Die Wiederentdeckung des Bauherrn im Neuen Bauvertragsrecht"  ⇒...zum PDF
und
"Nachträgliche Vertragsanpassung aufgrund Anordnung des Bestellers im Baurecht"
  ⇒...zum PDF

Insbesondere komplexe Projekte (wie Wohnprojekte, Baugemeinschaften, Genossenschaften) brauchen neutrale Beratung über diese Änderungen, die auch auf den Projektablauf Einfluss nehmen. Bei Interesse biete ich individuelle Workshops/Webinare mit der Gruppe und allen Baubeteiligten an und gestalte und prüfe Verträge auf Basis der neuen Rechtsgrundlagen. Dies ist umso wichtiger, da Architekten und Projektsteuerer keine Rechtberatungen übernehmen dürfen.