...was ist, wenn sich der nicht mehr Entscheidungsunfähige gegen seine früher in einer Patientenverfügung getroffenen Festlegungen äußert?

Vom Betreuer / Bevollmächtigte wird verlangt, dass er prüfen muss, ob die Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft - also ob der Betroffene bei seine Patientenverfügung diese Situation mitbedacht hat. Hat der Betreuer / Bevollmächtigte Zweifel, kann und darf er von der Patientenverfügung abweichen.
Letztlich kann der Betroffene dieses „Dilemma“ nur vermeiden, indem er exakte Formulierungen in der Patientenverfügung wählt. Dies könnte heißen, dass er beim Grundleiden Demenz für eine akut hinzutretende Erkrankung (z.B. Lungenentzündung, Astmaanfall) nur noch schmerzlindernde, aber keine lebenserhaltenden Medikamente mehr zulässt. Scheinbare Meinungsänderungen im Zustand der Entscheidungsunfähigkeit werden ausdrücklich für unbeachtlich erklärt.
Entsprechende Formulierungen finden sich nicht in den gängigen Formularen für Patientenverfügungen, sondern werden nur von spezialisierten Juristen dem Mandanten angeboten.