Patientenverfügung – Klärung des medizinischen Begriffes

Jede Vorsorgevollmacht enthält Regelungen zu Befugnissen im vermögensrechtlichen Bereich:
„Die Vollmacht berechtigt zur Vertretung in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit eine Stellvertretung gesetzlich überhaupt zulässig ist. Der Bevollmächtigte darf insbesondere über Vermögensgegenstände jeder Art verfügen sowie sonstige Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, Verfahrens- und Prozesshandlungen für mich vornehmen und entgegennehmen.“
Wenn nun der Bevollmächtigte zu Verfügungen über Immobilien des Vollmachtgebers befugt werden soll, ist die Frage der Formbedürftigkeit einer Vollmacht zu stellen. Für Immobilienverfügungen muss die Formbedürftigkeit nach allgemeinen Regeln geklärt werden: laut § 167 II BGB ist die Vollmacht zum Abschluss eines nach § 313 BGB formbedürftigen Vertrages grundsätzlich formfrei.
Ausnahme: soll der Bevollmächtigte sofort bindend zu einer Immobilienverfügung verpflichtet werden, muss die Vollmacht der Form des Hauptvertrages entsprechen.
Da eine Vorsorgevollmacht jederzeit widerruflich ist und dem Bevollmächtigten lediglich die Möglichkeit eingeräumt wird, die Immobilie im Bedarfsfall zu veräußern/ zu beleihen (z.B. um Pflegekosten zu finanzieren), gibt es mit der Vorsorgevollmacht noch keine derart bindende Verpflichtung. Die Vorsorgevollmacht selbst muss also nicht nach § 313 BGB notariell beurkundet werden. Wird die Vorsorgevollmacht tatsächlich in einem (späteren) Immobiliengeschäft benutzt, so muss die Vollmacht dem Grundbuchamt nachgewiesen werden § 29 GBO. Dies kann alternativ erfolgen: durch notarielle Beurkundung § 128 BGB oder durch eine öffentliche Beglaubigung § 129 BGB. Seit 01.09.2009 wird der Beglaubigungsvermerk der Betreuungsbehörde der notariellen Beglaubigung ausdrücklich gleichgestellt § 6 BtBG.