Vorsorge für ein selbstbestimmtes Leben

Bei vielen Menschen steigt das Bewusstsein für Vorsorge.
Vorsorgen bedeutet Entscheidungen zu treffen, bevor das Leben selbst dafür sorgt und sie trifft. Entscheidungen zu treffen bedeutet, Themen und Inhalten die eigene Kontur und Gestalt zu verleihen - und dies jenseits akuter und aktueller Sach- oder Zeitzwänge.

Für veränderte Lebenssituationen und für den eigenen Abschied vorzusorgen umfasst alle wesentlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Belange:

  • Vorsorgevollmacht (= Außenverhältnis)
  • Geschäftsbesorgungsvertrag zur Vorsorgevollmacht (= Innenverhältnis)
  • Betreuungsverfügung anstelle einer Vorsorgevollmacht
  • Bankvollmacht
  • Patientenverfügung
  • Bestattungsverfügung
  • Verfügung zu Haustieren
  • Verfügung zu elektronischem Nachlass
  • ... ect
  • Testament oder lebzeitige Schenkung

Der Regelungsbedarf ist so individuell wie Ihr Leben und Ihre Lebenseinstellung.



Vorsorgevollmacht - warum?

Eine Vorsorgevollmacht ist wichtig

  • wenn Sie ein gerichtliches Betreuungsverfahren vermeiden wollen
  • wenn Sie Ihre persönlichen und finanziellen Dinge selber regeln wollen

Unbedachte Formulierungen (z.B. "Vollmacht soll erst gelten, wenn ich alt und gebrechlich bin und meine Dinge nicht mehr selber regeln kann") können Ihre Vollmacht wertlos machen, da sie weder von der Bank, von Behörden oder vom Pflegeheim akzeptiert werden.

Andererseits birgt die Vollmacht auch erhebliche Risiken

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Vorsorgevollmacht - wer weiß davon?

Die beste Vollmacht nützt nichts, wenn sie nicht im Bedarfsfall gefunden wird.

Wer in vertrautem Familienkreis lebt, kann erwarten, dass die Vollmacht schnell in "Urkundenordner" gefunden wird.

Für alle anderen sollte die Registrierung veranlasst werden.

Die Betreuungsgerichte sind angehalten beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer nachzufragen. Die Existenz einer Vollmacht und der/die Bevollmächtigten werden dort gespeichert. Die Urkunde selbst wird dort nicht hinterlegt.

Darüber hinaus kann eine Archivierung der Urkunde selbst veranlasst sein, wenn der Zugriff nicht gesichert ist. Dies übernimmt zuverlässig das Zentralregister des Deutschen Roten Kreuzes

Es ist selbstverständlich, dass für Mandanten auch Registrierung und Archivierung im Bedarfsfall veranlasst werden. Das gehört zum Service.

 

Vorsorgevollmacht - formbedürftig?

Jede Vorsorgevollmacht enthält Regelungen zu Befugnissen im vermögensrechtlichen Bereich:

„Die Vollmacht berechtigt zur Vertretung in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit eine Stellvertretung gesetzlich überhaupt zulässig ist. Der Bevollmächtigte darf insbesondere über Vermögensgegenstände jeder Art verfügen sowie sonstige Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, Verfahrens- und Prozesshandlungen für mich vornehmen und entgegennehmen.“

Wenn nun der Bevollmächtigte zu Verfügungen über Immobilien des Vollmachtgebers befugt werden soll, ist die Frage der Formbedürftigkeit einer Vollmacht zu stellen.

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Lebzeitige Schenkung und Erbrecht

Immer mehr "findet das Erbrecht bereits zu Lebzeiten statt": Die Eltern übertragen bereits zu Lebzeiten im Wege der "vorweggenommenen Erbfolge" Immobilien - sei es das Familienwohnheim oder auch Miet- bzw. Geschäftsimmobilien - "an die nächste Generation, i. d. R. die Kinder (teilweise auch Enkelkinder).

Hierbei ist es ganz dringlich, dass in diesen Übergabeverträgen Sicherungen für die Übergeber eingebaut werden, wenn z. B. die Übernehmer ihre Verpflichtungen nicht erfüllen. Ganz wichtig ist es, dass die Eltern durch (i. d. R. lebenslanges und unentgeltliches dingliches) Wohnrecht bzw. Nießbrauchsrecht abgesichert werden. Vielfach werden auch Betreuungs- und Pflegeverpflichtungen bzw. Leibrenten vereinbart.

Hierbei muss immer darauf geachtet werden, dass diese Übertragung möglichst nicht als reine Schenkung vollzogen wird, da dadurch Probleme in folgenden Bereichen auftreten:

  • Schenkungssteuer
  • ggf. Sozialregress von Sozialleistungsbehörden
  • ggf. Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung
  • Pflichtteilsergänzungsansprüche weichender Geschwister.

Die vielfältigen Auswirkungen (auch nach vielen Jahren) erfordern eine ausführliche Beratung.

 

 

Pflegebedürftig?!

Zwischen Betreuung im juristischen Sinn und Pflegebedürftigkeit im praktischen Alltag ist immer klar zu unterscheiden:

Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst entscheiden, kann auf Antrag des Betroffenen oder von Amtswegen die (juristische) Bestellung eines gesetzlichen Betreuers durch das Betreuungsgericht erfolgen § 1896 Abs. 1 BGB

Nach § 14 SGB XI definiert sich die Pflegebedürftigkeit als eine körperliche, geistige oder seelische „Hilfebedürftigkeit“ bei  Verrichtungen des täglichen Lebens in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität (Aufstehen/Zubettgehen, Ankleiden …) und hauswirtschaftliche Versorgung, die voraussichtlich für die Dauer von mind. 6 Monaten vorliegt.

Eine Einführung finden Sie hier als PDF.

 
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