Zwischen Betreuung im juristischen Sinn und Pflegebedürftigkeit im praktischen Alltag ist immer klar zu unterscheiden:
Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst entscheiden, kann auf Antrag des Betroffenen oder von Amtswegen die (juristische) Bestellung eines gesetzlichen Betreuers durch das Betreuungsgericht erfolgen § 1896 Abs. 1 BGB
Nach § 14 SGB XI definiert sich die Pflegebedürftigkeit als eine körperliche, geistige oder seelische „Hilfebedürftigkeit“ bei Verrichtungen des täglichen Lebens in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität (Aufstehen/Zubettgehen, Ankleiden …) und hauswirtschaftliche Versorgung, die voraussichtlich für die Dauer von mind. 6 Monaten vorliegt.
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