Lebzeitige Schenkung und Erbrecht

Immer mehr "findet das Erbrecht bereits zu Lebzeiten statt": Die Eltern übertragen bereits zu Lebzeiten im Wege der "vorweggenommenen Erbfolge" Immobilien - sei es das Familienwohnheim oder auch Miet- bzw. Geschäftsimmobilien - "an die nächste Generation, i. d. R. die Kinder (teilweise auch Enkelkinder).

Hierbei ist es ganz dringlich, dass in diesen Übergabeverträgen Sicherungen für die Übergeber eingebaut werden, wenn z. B. die Übernehmer ihre Verpflichtungen nicht erfüllen. Ganz wichtig ist es, dass die Eltern durch (i. d. R. lebenslanges und unentgeltliches dingliches) Wohnrecht bzw. Nießbrauchsrecht abgesichert werden. Vielfach werden auch Betreuungs- und Pflegeverpflichtungen bzw. Leibrenten vereinbart.

Hierbei muss immer darauf geachtet werden, dass diese Übertragung möglichst nicht als reine Schenkung vollzogen wird, da dadurch Probleme in folgenden Bereichen auftreten:

  • Schenkungssteuer
  • ggf. Sozialregress von Sozialleistungsbehörden
  • ggf. Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung
  • Pflichtteilsergänzungsansprüche weichender Geschwister.

Die vielfältigen Auswirkungen (auch nach vielen Jahren) erfordern eine ausführliche Beratung.