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Contracting: Wärme- und Stromlieferung

Contracting lässt sich in Abgrenzung zum klassischen Verkauf von Anlagen oder Energieträgern als umfassende Energiedienstleistung verstehen, die den Nutzer von allen Aufgaben entlastet, die mit der Bereitstellung der von ihm benötigten Energie zusammenhängen.

In verschiedenen EU-Richtlinien wird die Kombination von energieeffizienter Energietechnologie und/oder Maßnahmen, die die erforderlichen Betriebs-, Instandhaltung- und Kontrollaktivitäten beinhalten, als wertvollen Beitrag für Energieeffizienzverbesserung und/oder Primärenergieeinsparung bewertet. So erfordert gerade die Kraft-Wärme-Kopplung komplexe Kompetenzen von Planung über Betrieb bis Lieferung, da eine Vielzahl von unterschiedlichen Rechtsvorschriften zu beachten sind (BGB, Mietrecht, WEG, AVBFernwärmeVO, StromGVV, EnWG, KWKG, EEG, …). Contracting entlastet den Kunden und bietet ein Rund-um-Sorglos-Paket.

In Bestandsobjekten (größeres Mietobjekt, WEG oder Handwerksbetrieb) ist Contracting eine Finanzierungsalternative bei Sanierungsbedarf der Bestandsheizungen. Im Neubaubereich können die Anforderungen des EEWärmeG, EnEV 2014 und Kfw 70 Effizienzhaus den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung verlangen.

Die Anwältin muss die vom Contractor vorgelegten Verträge mit technischem Grundverstand und juristischem Detailwissen prüfen, da nur so die geplanten wirtschaftlichen, organisatorischen und ökologischen Ziele dauerhaft gesichert werden.

Die Anwältin muss zudem die Auswirkungen auf die Mieter berücksichtigen. Die Kosten der gewerblichen Wärmelieferung werden als Betriebskosten ausdrücklich anerkannt. Es gilt jedoch das Prinzip der Kostenneutralität für den Mieter - § 556 c BGB iVm Verordnung über die Wärmelieferung für Mietwohnraum ab dem 01.07.2013.