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Vertragsrecht

Dem Vertragsrecht gehen die Grundsätze der Gleichberechtigung und der Privatautonomie voraus, die ihre Legitimation in der in Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmung und Handlungsfreiheit finden.
So ist es generell in Deutschland möglich mit jedermann einen Vertrag einzugehen, es sei denn, dass Schutz- und Warnvorschriften nicht genügend Beachtung gefunden haben.
In den Grenzen der Gesetze können die Vertragsparteien inhaltlich vereinbaren, was sie wollen. Wird im Vertrag etwas vereinbart, was gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten verstößt, ist der gesamte Vertrag nichtig und damit nicht wirksam. Dies gilt z.B. für die Schwarzgeldabrede zwischen Bauunternehmer und Bauherr: Der Bauvertrag ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG i.V.m. § 134 BGB nichtig, so dass weder Zahlungsansprüche, noch Mangelerfüllungsansprüche bestehen.

Das allgemeine Vertragsrecht enthält Regelungen, die für alle Vertragsarten im Zivilrecht innerhalb und außerhalb des BGB gelten, wenn keine spezielleren Regelungen existieren. Damit gelten seine Regelungen beispielsweise für den klassischen Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstleistungsvertrag oder Mietvertrag. Ebenso gilt das allgemeine Vertragsrecht aber auch für Verträge in anderen Rechtsgebieten oder für Vertragstypen, die nicht gesetzlich geregelt sind.

Die Anwältin muss - bei Beratung, Vertragsprüfung bzw. Vertragsgestaltung - die juristische Rahmenbedingungen und die individuelle Bedürfnisse der Vertragsparteien auszuloten. Die Anwältin hilft bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche bzw. bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche – außergerichtlich oder gerichtlich.

Zudem haben auch Regelungen zur Umsetzung von
⇒ europäischen Vorgaben zum Verbraucherrecht Einzug in das allgemeine Vertragsrecht gehalten.