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Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist als „interne Anweisung“ an den Betreuer bzw. Bevollmächtigten zu verstehen.
Ein Formular finden Sie unter
⇒ www.bmjv.de

In einem ersten Schritt ist verbindlich die Situation zu beschreiben, in der die Verfügung zu beachten ist. In einem zweiten Schritt können konkrete ärztliche Maßnahmen abgelehnt oder eingefordert werden. Bei Patientenverfügungen sollte auch eine Entscheidung für oder gegen ⇒ Organspende getroffen und abgewogen werden.

Bei Patientenverfügungen, die Anordnungen für die letzte Phase des Lebens treffen, sollten auch Hinweise zur palliativmedizinischen Versorgung getroffen werden. Die Möglichkeiten der
⇒ SAPV sind noch zu wenig bekannt.


Daneben gibt es auch Patientenverfügungen, die bei chronischer oder psychischer Erkrankungen oder Behinderung ihre Bedeutung haben. Zentraler Begriff ist dabei der „natürliche Wille“ des Patienten. Dieser lässt sich am besten in einer Patientenverfügung / Behandlungsvereinbarung dokumentieren, die in Zeiten einer „Wohlseinsphase“ mit fachkundigen Beratern erstellt wird.

Die Voraussetzungen für ärztliche Zwangsmaßnahmen (Zwangsmedikation) wurden (nach 2013) aktuell 2017 gesetzlich neu geregelt. Durch Anordnungen in der Patientenverfügung sollten diese vermieden werden.

Bei der Motivation für Patientenverfügung wird häufig eine Regelung für „Demenz“ gewünscht. Dies sollte mit dem Mandanten in zweierlei Hinsicht intensiver besprochen werden:


⇒ Klärung des medizinischen Begriffes
⇒ ...was ist, wenn sich der nicht mehr Entscheidungsunfähige gegen seine früher in einer Patientenverfügung getroffenen Festlegungen äußert?

Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die Rolle der Patientinnen und Patienten in der Gesundheitsversorgung ständig wandelt.